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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 lita;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer macht im Zusammenhang mit der Abänderung gemäß § 52a VStG ua geltend, ihm hätte vor Erlassung des Bescheides Parteiengehör gewährt werden müssen. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde, im Rahmen der Abänderung nach § 52a VStG bestehe kein derartiges Recht, hat der Verwaltungsgerichtshof schon in dem Erkenntnis vom 27. Jänner 1999, Zl 97/04/0070 ausgesprochen, dass etwa dann, wenn die Frage der Bestellung des Beschuldigten als gewerberechtlicher Geschäftsführer in erster Instanz nicht erörtert wurde, dieser Umstand somit nicht als unstrittig feststeht, dem Betreffenden Parteiengehör zu gewähren ist (§ 45 Abs 3 AVG iVm § 24 VStG). Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer sowohl mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis als auch mit dem Berufungsbescheid zur Last gelegt, die Tat in der Funktion eines Geschäftsführers des Zulassungsbesitzers eines näher bezeichneten Sattelkraftfahrzeuges, mit dem die Transitfahrt durchgeführt wurde, begangen zu haben. Die Auswechslung der Eigenschaft, in welcher der Beschwerdeführer bestraft wurde (nunmehr: als Inhaber eines Unternehmens, von dem das Zugfahrzeug angemietet und die Transitfahrt veranlasst wurde), hätte somit nicht ohne Erörterung mit dem Beschwerdeführer erfolgen dürfen, sodass in der Unterlassung des Parteiengehörs in dieser Frage ein Verfahrensmangel gelegen ist.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2Parteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenParteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004030222.X02Im RIS seit
30.01.2007Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012