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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art18 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2006/06/0233 E 19. Dezember 2006 2006/06/0158 E 21. Februar 2007 2006/06/0153 E 19. Dezember 2006Rechtssatz
Aus § 21g Abs. 3 zweiter und dritter Satz i.V.m. Abs. 4 Z 2 GehG ist zu schließen, dass die für die Kaufkraftausgleichszulage (KAZ) geltenden Hundertsätze grundsätzlich durch Verordnung der Bundesregierung festgesetzt werden sollen. Dies geht auch aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage hervor, in welchen die "klare(.) Definition der Ansprüche" und ihre nähere Regelung durch Verordnung anstelle eines bisher lediglich im Verwaltungsweg geübten Vollzuges als Zielsetzung der Bestimmung angeführt und ausdrücklich die nunmehrige Ermächtigung der Bundesregierung zur Regelung der anspruchsrelevanten Umstände für die Bemessung der KAZ durch Verordnung angeführt sind (685 BlgNR 22. GP., 2, 20). Bei der Festsetzung der für die KAZ geltenden Hundertsätze handelt es sich um die Regelung von solchen anspruchsbegründenden Umständen auf generell-abstrakte Weise. Nur die Bemessung im Einzelfall soll nach der neuen Rechtslage gemäß § 21g Abs. 3 dritter Satz leg. cit. dem zuständigen Bundesminister (hier: der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten) im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler obliegen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006060143.X02Im RIS seit
23.01.2007Zuletzt aktualisiert am
01.06.2012