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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §116 Abs1;Rechtssatz
Art. 4 Abs. 3 des DBA Liechtenstein knüpft an die Voraussetzung, dass "der Inhaber der Wohnstätte in diesem Staat die fremdenpolizeilichen Voraussetzungen für einen dauernden Aufenthalt erfüllt". Die Auslegung dieser Voraussetzung dahingehend, dass sie erfüllt ist, wenn formal ein Aufenthaltstitel vorliegt, dass sie aber auch erfüllt ist, wenn bloß alle Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels gegeben sind, der formale Aufenthaltstitel aber lediglich wegen des Unterlassens einer Antragstellung nicht vorliegt, ist nicht als rechtswidrig zu erkennen. Die in Rede stehende Regelung erweist sich nur dann als sachgerecht, wenn das Besteuerungsergebnis bzw die Verteilung der Besteuerungsrechte an objektive Umstände anknüpft und nicht der freien Disposition des Steuerpflichtigen (durch Einbringung oder Unterlassen eines Antrages) überlassen ist. Die Beurteilung der fremdenpolizeilichen Voraussetzungen stellt, solange die hiefür zuständige Behörde nicht entschieden hat, eine Vorfragenbeurteilung iSd § 116 Abs. 1 BAO dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005150127.X04Im RIS seit
26.01.2007Zuletzt aktualisiert am
26.09.2014