Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §191 Abs3;Rechtssatz
Anders als hinsichtlich der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte (§ 191 Abs. 3 BAO) wirkt die Geltendmachung der Lohnsteuerhaftung und die Festsetzung von Dienstgeberbeiträgen samt Zuschlägen nicht gegenüber den Gesellschaftern der Erstbeschwerdeführerin (der OEG). Durch die gegenüber der Erstbeschwerdeführerin ergangene Berufungsentscheidung betreffend Lohnsteuer und Festsetzung von Dienstgeberbeiträgen samt Zuschlägen für das Jahr 1997 konnten der Zweit- und der Drittbeschwerdeführer (die an der Erstbeschwerdeführerin Beteiligten) in ihren Rechten nicht verletzt werden, sodass die Beschwerde insoweit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete FinanzverwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006150038.X03Im RIS seit
26.01.2007Zuletzt aktualisiert am
15.08.2008