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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52 Abs1;Rechtssatz
Bei den im zweiten Rechtsgang in einem Verfahren betreffend Definitivstellung nach § 178 BDG 1979 als Gutachter herangezogenen Professoren handelt es sich um nichtamtliche Sachverständige, da diese als Professoren deutscher Universitäten weder organisatorisch in die belangte Behörde eingegliedert und ihr somit nicht "beigegeben" sind, noch der belangten Behörde "zur Verfügung" stehen, da sie keine Amtspersonen sind, die bei einer anderen Behörde, namentlich bei Ober- oder Unterbehörden, eingegliedert sind (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 11. Februar 1993, Zl. 92/06/0234, und vom 30. Mai 2000, Zl. 96/05/0166).
Schlagworte
Amtssachverständiger Person Verneinung Amtssachverständiger der Behörde zur Verfügung stehend Amtssachverständiger der Behörde beigegebenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006120021.X01Im RIS seit
06.02.2007