RS Vwgh 2006/12/20 2006/12/0021

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Veröffentlicht am 20.12.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §52 Abs1;
AVG §52 Abs2;
BDG 1979 §178 Abs2 idF 2000/I/094;

Rechtssatz

Bei den im zweiten Rechtsgang in einem Verfahren betreffend Definitivstellung nach § 178 BDG 1979 als Gutachter herangezogenen Professoren handelt es sich um nichtamtliche Sachverständige, da diese als Professoren deutscher Universitäten weder organisatorisch in die belangte Behörde eingegliedert und ihr somit nicht "beigegeben" sind, noch der belangten Behörde "zur Verfügung" stehen, da sie keine Amtspersonen sind, die bei einer anderen Behörde, namentlich bei Ober- oder Unterbehörden, eingegliedert sind (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 11. Februar 1993, Zl. 92/06/0234, und vom 30. Mai 2000, Zl. 96/05/0166).

Schlagworte

Amtssachverständiger Person Verneinung Amtssachverständiger der Behörde zur Verfügung stehend Amtssachverständiger der Behörde beigegeben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006120021.X01

Im RIS seit

06.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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