Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z4;Rechtssatz
Auch freiwillig (ohne rechtliche Verpflichtung) getätigte Aufwendungen können trotzdem als betrieblich veranlasst anzusehen sein (Hinweis Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 4 Abs. 4 EStG 1988 Rz 36, Stichwort "freiwillig geleistete Aufwendungen", Doralt, EStG7 § 4 Tz 231, ebenso wie Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch § 4 Tz 36.2). Von einer freiwilligen Zuwendung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 4 EStG 1988, die sich der Abziehbarkeit entzieht, kann etwa dann nicht gesprochen werden, wenn sie auf rein wirtschaftlicher Basis erbracht wird und der Zuwendung entweder eine gleichwertige Leistung des Empfängers entspricht oder sonst eine ausschließliche oder eindeutig überwiegende betriebliche Veranlassung für sie vorliegt (Hofstätter/Reichel, a.a.O. § 20 Rz 8.2, Doralt, EStG4, § 20 Tz 108 f, jeweils unter Hinweis auf die Ausführungen des hg. Erkenntnisses vom 7. September 1990, 90/14/0093, VwSlg 6528 F/1990).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002130130.X01Im RIS seit
19.01.2007