RS Vwgh 2006/12/20 2005/08/0159

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2006
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Rechtssatz

Eine im Bezug von Arbeitslosengeld stehende Person ist grundsätzlich berechtigt, beim Betreuungsgespräch mit einem Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice alles vorzubringen, was aus ihrer Sicht gegen eine geplante Zuweisung spricht, ohne befürchten zu müssen, dass deswegen ihr Leistungsanspruch gekürzt wird. Sie ist nur verpflichtet, nach allfälliger Belehrung über die Zumutbarkeit, einer Zuweisung zu einer offenen Arbeitsstelle auch tatsächlich nachzukommen. Soll daher mit einer arbeitslosen Person kein Beratungs-, sondern ein "Vorstellungsgespräch" geführt werden, so setzt dies voraus, dass der Unterschied deutlich gemacht wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005080159.X01

Im RIS seit

01.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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