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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;Rechtssatz
Eine Dienstunfähigkeit, welche bei Fortführung einer entsprechenden Therapie mit sehr großer Wahrscheinlichkeit, wenn auch nicht vor Ablauf einer Frist von 18 Monaten, wegfallen wird, begründet keine dauernde Dienstunfähigkeit und steht daher der Abweisung eines Antrages auf Ruhestandsversetzung gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005120197.X01Im RIS seit
04.01.2007Zuletzt aktualisiert am
08.08.2008