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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1 Z2;Rechtssatz
Die Wahrung der rechtlichen Interessen der Verwaltung an einem ordnungsgemäßen Vollzug findet - abgesehen von den Fällen einer möglichen Amtsbeschwerde iSd Art. 131 Abs. 1 Z. 2 und 3 sowie Abs. 2 B-VG - darin ihren Ausdruck, dass die jeweils oberste Verwaltungsbehörde des Bundes oder des Landes, sofern sie nicht ohnehin als belangte Behörde am Verfahren beteiligt ist, vom Beschwerdeverfahren gemäß § 29 VwGG zu verständigen ist und gemäß § 22 VwGG das Recht hat, an Stelle der belangten Behörde in das Verfahren einzutreten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004080055.X02Im RIS seit
20.02.2007Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008