RS Vwgh 2006/12/20 2004/08/0055

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Veröffentlicht am 20.12.2006
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z2;
B-VG Art131 Abs1 Z3;
B-VG Art131 Abs2;
VwGG §22;
VwGG §29;

Rechtssatz

Die Wahrung der rechtlichen Interessen der Verwaltung an einem ordnungsgemäßen Vollzug findet - abgesehen von den Fällen einer möglichen Amtsbeschwerde iSd Art. 131 Abs. 1 Z. 2 und 3 sowie Abs. 2 B-VG - darin ihren Ausdruck, dass die jeweils oberste Verwaltungsbehörde des Bundes oder des Landes, sofern sie nicht ohnehin als belangte Behörde am Verfahren beteiligt ist, vom Beschwerdeverfahren gemäß § 29 VwGG zu verständigen ist und gemäß § 22 VwGG das Recht hat, an Stelle der belangten Behörde in das Verfahren einzutreten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004080055.X02

Im RIS seit

20.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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