RS Vwgh 2006/12/20 2004/12/0201

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Veröffentlicht am 20.12.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

AVG §68 Abs1;
BDG 1979 §236b Abs2 idF 2001/I/086;
BDG 1979 §236b idF 2001/I/086;
PG 1965 §6 Abs1;
PG 1965 §6 Abs2 idF 1997/I/061;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus der vom Gesetzgeber gewählten Systematik ergibt sich, dass die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit nach § 236b Abs. 2 BDG 1979 und die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit nach § 6 Abs. 1 PG 1965 zwei unterschiedliche Begriffe sind, die nicht zur Gänze dieselben Zeiten erfassen und die in unterschiedlichen Regelungszusammenhängen stehen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es "Teilüberschneidungen" bei einzelnen Komponenten wie hier bei der "ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit" gibt. Diese Komponenten sind jeweils im Rahmen des Verfahrens nach § 236b BDG 1979 bzw. nach den §§ 3 ff PG 1965 von der zuständigen Behörde selbständig zu prüfen. Dies trifft auch auf die Frage, in welchem Umfang eine ruhegenussfähige Bundesdienstzeit vorliegt, zu. Wechselseitige Bindungswirkungen in Bezug auf die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit bestehen bei den diese Verfahren jeweils abschließenden Bescheiden jedenfalls dann nicht, wenn sie - dem Gesetz entsprechend - jeweils ein Teil der Begründung der Bezug habenden Bescheide sind. Dies trifft auf den von der Aktivdienstbehörde erlassenen Bescheid über die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit zu.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004120201.X04

Im RIS seit

02.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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