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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Aus der vom Gesetzgeber gewählten Systematik ergibt sich, dass die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit nach § 236b Abs. 2 BDG 1979 und die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit nach § 6 Abs. 1 PG 1965 zwei unterschiedliche Begriffe sind, die nicht zur Gänze dieselben Zeiten erfassen und die in unterschiedlichen Regelungszusammenhängen stehen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es "Teilüberschneidungen" bei einzelnen Komponenten wie hier bei der "ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit" gibt. Diese Komponenten sind jeweils im Rahmen des Verfahrens nach § 236b BDG 1979 bzw. nach den §§ 3 ff PG 1965 von der zuständigen Behörde selbständig zu prüfen. Dies trifft auch auf die Frage, in welchem Umfang eine ruhegenussfähige Bundesdienstzeit vorliegt, zu. Wechselseitige Bindungswirkungen in Bezug auf die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit bestehen bei den diese Verfahren jeweils abschließenden Bescheiden jedenfalls dann nicht, wenn sie - dem Gesetz entsprechend - jeweils ein Teil der Begründung der Bezug habenden Bescheide sind. Dies trifft auf den von der Aktivdienstbehörde erlassenen Bescheid über die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit zu.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004120201.X04Im RIS seit
02.02.2007Zuletzt aktualisiert am
20.08.2009