RS Vwgh 2006/12/20 2002/12/0161

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2006
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §52;
DO Wr 1966 §52 impl;
DO Wr 1994 §19 Abs1;
DO Wr 1994 §68 Abs1 Z2 idF 1998/023;

Rechtssatz

Die "Dienstunfähigkeit" ist ein Rechtsbegriff, dessen Beurteilung der Dienstbehörde insbesondere auf Grund von ärztlichen Sachverständigengutachten obliegt. Auch die Beurteilung habitueller Charaktereigenschaften bzw. bestimmter geistiger Mängel kann - neben anderen Beweismitteln - durch Einholung ärztlicher Sachverständigengutachten unterstützt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2000, Zl. 2000/12/0028, mwN). Der Schluss auf die Dienstunfähigkeit ist aber nicht nur auf Grund ärztlicher Feststellungen, sondern - insbesondere bei habituellen Charaktereigenschaften bzw. bestimmten offenkundigen geistigen Mängeln - auch aus der Art der Dienstleistung selbst zulässig (vgl. das zur Vorgängerbestimmung in der Wr DO 1966 ergangene hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1990, Zl. 89/12/0143, VwSlg 13343 A/1990, sowie das zur Wr DO 1994 ergangene hg. Erkenntnis vom 19. September 2003, Zl. 2003/12/0020). [Hier: Bereits die unstrittig vorliegende psychische Beeinträchtigung der Beamtin und die sich daraus ergebenden negativen Folgen bei der Erfüllung ihrer Dienstpflichten (unbeschadet der dem äußeren Erscheinungsbild als Ursache exakt zu Grunde liegenden krankhaften Veränderung) stehen der Dienstfähigkeit der Beamtin entgegen. Angesichts ihrer von der Behörde festgestellten verantwortlichen Aufgaben aus dem medizinisch-technischen Bereich (Labordiagnostik), die jedenfalls im Regelfall keinen kontinuierlichen Nachprüfungen unterworfen zu werden pflegen, bilden die von der Behörde in nicht zu beanstandender Weise festgestellten Auffälligkeiten der Beamtin an ihrem Arbeitsplatz eine ausreichende Grundlage dafür, dass sie ihren Dienstpflichten nicht mehr ordnungsgemäß nachkommen kann. Eine nähere Auseinandersetzung mit den in den Diagnosen nicht durchgehend übereinstimmenden Sachverständigengutachten (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 27. September 1994, Zl. 92/07/0076, mit weiterem Nachweis der Vorjudikatur) war daher im Beschwerdefall nicht erforderlich. Aus den medizinischen Sachverständigengutachten ergeben sich - jedenfalls bezogen auf berufliche Belange - durchwegs (zumindest) wahnhafte Teilleistungsstörungen, die für die vorzeitige Ruhestandsversetzung gemäß § 68 Abs. 2 Z. 1 Wr DO 1994 im Beschwerdefall ausreichen.]

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisGutachten rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002120161.X03

Im RIS seit

02.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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