RS Vwgh 2006/12/20 2006/12/0021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BDG 1979 §178 Abs2 idF 2000/I/094;
BDG 1979 §178 Abs2c idF 2003/I/130;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Wie der VwGH in dem im 1. Rechtsgang ergangenen Erkenntnis vom 25. April 2003, Zl. 2002/12/0109, als allgemein für die Beweiswürdigung geltenden Grundsatz ausgeführt hat, kann die Behörde bei Vorliegen einander widersprechender Gutachten auf Grund eigener Überlegungen mit entsprechender Begründung einem Gutachten wegen dessen größerer Glaubwürdigkeit bzw. Schlüssigkeit den Vorzug geben (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. November 2001, Zl. 2001/09/0072, und vom 22. Dezember 2004, Zl. 2001/12/0179). Sie hat jedoch diesfalls in der Begründung des Bescheides anzugeben, welche Erwägungen maßgebend gewesen seien, das eine Beweismittel dem anderen vorzuziehen; die Umstände, welche sie dazu veranlassen, hat sie im Rahmen der Bescheidbegründung darzulegen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. September 1994, Zl. 92/07/0076, und vom 20. November 1997, Zl. 96/06/0247). Dieser Grundsatz ist jedoch im Definitivstellungsverfahren für den Fall modifiziert, dass verschiedene Gutachter auf Grund abweichender, jedoch gleichermaßen vertretbarer Lehrmeinungen betreffend die richtige Methode der Erstellung einer wissenschaftlichen Arbeit zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen. Bestehen nämlich in der Lehre diesbezüglich verschiedene Auffassungen, so ist es dem Definitivstellungswerber nicht vorwerfbar, wenn er bei Erstellung seiner wissenschaftlichen Arbeiten einer von mehreren in der Lehre anerkannten Methoden folgt (vgl. das zitierte Erkenntnis vom 25. April 2003). In einer solchen Konstellation sind beweiswürdigende Überlegungen der entscheidenden Behörde im Sinne der im vorstehenden Absatz zitierten Judikatur betreffend die Frage, welcher dieser Denkschulen in freier Beweiswürdigung der Vorzug zu geben ist, entbehrlich, weil rechtlich ohne Bedeutung. (Hier: Die unterschiedliche Beurteilung näher bezeichneter Gutachter könnte auf die Anwendung unterschiedlicher Fachmethodik bzw. auf einen Streit von Denkschulen zurückgeführt werden. Ist aber von der Schlüssigkeit dieser Gutachten im Rahmen der zwischen unterschiedlichen Denkschulen üblichen Bandbreiten auszugehen und gelangt auch nur ein Gutachter in Anwendung der Kriterien der von ihm vertretenen Methodenschule zum Ergebnis, der Definitivstellungswerber habe sogar Habilitationsniveau erreicht, ist davon auszugehen, dass auch die für die Definitivstellung erforderliche wissenschaftliche Leistung erbracht wurde.)

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006120021.X07

Im RIS seit

06.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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