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L22004 Landesbedienstete OberösterreichNorm
AVG §56;Rechtssatz
Bei der Zurechnungsentscheidung nach § 9 Abs. 1 OÖ LBPG 1966 (in der Fassung vor Inkrafttreten des OÖ Pensionsharmonisierungsgesetzes, LGBl. Nr. 143/2005, am 1. Februar 2006) handelte es sich um einen konstitutiven (rechtsbegründenden) Bescheid. Dieser Akt hat - unabhängig von seiner Auswirkung im Fall der Zuerkennung auf die als Feststellungsbescheid ergehende Ruhegenussbemessung - einen eigenen bescheidförmigen Abspruch zum Gegenstand. Dem Umstand, dass im Landesbereich - anders als nach dem bis zum 1. Oktober 2000 geltenden Bundesrecht - sowohl die Ruhegenussbemessung als auch die Zurechnungsentscheidung in die Zuständigkeit einer einzigen Dienstbehörde fällt, kommt in diesem Zusammenhang keine rechtserhebliche Bedeutung zu (vgl. das zur ähnlichen Tiroler Landesrechtslage ergangene hg. Erkenntnis vom 31. März 2006, Zl. 2005/12/0084).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006120014.X01Im RIS seit
07.02.2007