RS Vwgh 2006/12/20 2002/12/0161

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/08/0016 E 5. November 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Nach den Verwaltungsverfahrensgesetzen ist eine Anwesenheit einer Partei bei der Befragung von Zeugen und Parteien nicht vorgesehen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisParteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an BeweisaufnahmenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ParteienvernehmungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Gegenüberstellung Fragerecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002120161.X05

Im RIS seit

02.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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