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L22004 Landesbedienstete OberösterreichNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Frage der (dauernden) Erwerbsunfähigkeit nach § 5 Abs. 4 und 6 Oö LBPG in der gemäß § 62h Abs. 1 leg. cit. vorliegendenfalls anwendbaren Fassung vor Inkrafttreten des Oö Pensionsharmonisierungsgesetzes, LGBl. Nr. 143/2005, ist für die Abschlagsregelung des § 5 Abs. 2 Oö LBPG im Ruhegenussbemessungsverfahren entscheidend. Ein eigenes Feststellungsverfahren über die Frage der (dauernden) Erwerbsunfähigkeit ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist jedenfalls dann unzulässig, wenn die für die Feststellung maßgebliche Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens, wie etwa einem Ruhegenussbemessungsverfahren, entschieden werden kann (vgl. hiezu das zur insofern vergleichbaren Rechtslage nach § 4 Abs. 4 Z. 3 des Pensionsgesetzes des Bundes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 ergangene hg. Erkenntnis vom 24. März 2004, Zl. 2003/12/0118).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006120122.X01Im RIS seit
06.02.2007