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L22004 Landesbedienstete OberösterreichNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Erlassung abgesonderter Entscheidungen ist unzulässig in Ansehung von Begründungselementen, die in Feststellungsverfahren, die zwar nicht kraft Gesetzes vorgezeichnet, jedoch auf Grund der hiezu ergangenen Rechtsprechung als zulässig angesehen werden, von Bedeutung sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. November 2005, Zl. 2005/12/0076). Das Oö LGehG enthält nun zwar keine ausdrückliche Bestimmung, wonach die Treueabgeltung von der Dienstbehörde bescheidförmig zu bemessen sei, es kann jedoch keinem Zweifel unterliegen, dass eine solche bescheidförmige Bemessung im Streitfall über die Höhe der Treueabgeltung zu erfolgen hat. Daraus wiederum folgt, dass die zum Gegenstand der in einem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides getroffenen Feststellung gemachte Frage, mit welchem Prozentsatz eines Monatsbezuges die Treueabgeltung gebührt, als vorweg zu beurteilende Frage in einem Verfahren zur Bemessung eben dieser Treueabgeltung geklärt werden kann. Eine abgesonderte Entscheidung über das diesbezügliche Begründungselement war daher unzulässig.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Besondere Rechtsgebiete Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006120122.X03Im RIS seit
06.02.2007