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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AMPFG 1994 §5b;Rechtssatz
§ 5b AMPFG knüpft die Ermäßigung des Beitrags nur an die Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und grundsätzlich an die Verhältnisse zum Zeitpunkt dieser Beendigung an. Dabei kommen dem Arbeitgeber im Falle einer nicht durch eine (Teil-)Betriebsstilllegung verursachten Auflösung des Arbeitsverhältnisses nur von ihm selbst gesetzte Maßnahmen der "Neutralisierung" der Wirkungen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zugute, nicht aber auch eine zufällig dadurch vermiedene Belastung des Arbeitsmarktes, dass der betroffene Arbeitnehmer bei einem Dritten gleich wieder einen neuen Arbeitsplatz findet. Es kommt somit nicht darauf an, ob und wie lange der von der Auflösung des Arbeitsverhältnisses betroffene Arbeitnehmer in der Folge tatsächlich in der Arbeitslosigkeit iSd § 12 AlVG verbleibt bzw. ob er tatsächlich Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht (keine verfassungsrechtlichen Bedenken des VwGH gegen § 5b AMPFG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004080055.X05Im RIS seit
20.02.2007Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008