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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 75 Abs. 3 BDG 1979 (idF. BGBl. Nr. 447/1990) können die nach Abs. 2 leg. cit. mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen (Nichtberücksichtigung der Zeit des Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen; das betrifft auch die Auswirkungen auf die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit) unter den in Abs. 3 näher genannten Voraussetzungen entfallen. Ein solcher zuständigkeitshalber von der Aktivdienstbehörde zu erlassender Bescheid, der die Nichtberücksichtigung des gegenständlichen Karenzurlaubes als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit zur Gänze oder zum Teil beseitigte, würde die Pensionsbehörden binden.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004120201.X05Im RIS seit
02.02.2007Zuletzt aktualisiert am
20.08.2009