RS Vwgh 2006/12/20 2004/12/0201

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Veröffentlicht am 20.12.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

AVG §68 Abs1;
BDG 1979 §236b idF 2001/I/086;
BDG 1979 §75 Abs2;
BDG 1979 §75 Abs3 idF 1990/447;
PG 1965 §6 Abs1;
PG 1965 §6 Abs2 idF 1997/I/061;
VwRallg;

Rechtssatz

Gemäß § 75 Abs. 3 BDG 1979 (idF. BGBl. Nr. 447/1990) können die nach Abs. 2 leg. cit. mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen (Nichtberücksichtigung der Zeit des Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen; das betrifft auch die Auswirkungen auf die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit) unter den in Abs. 3 näher genannten Voraussetzungen entfallen. Ein solcher zuständigkeitshalber von der Aktivdienstbehörde zu erlassender Bescheid, der die Nichtberücksichtigung des gegenständlichen Karenzurlaubes als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit zur Gänze oder zum Teil beseitigte, würde die Pensionsbehörden binden.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004120201.X05

Im RIS seit

02.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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