RS Vwgh 2006/12/20 2006/12/0021

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Veröffentlicht am 20.12.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §178 Abs1 Z2 litb idF 1999/I/127;
BDG 1979 §178 Abs2 idF 2000/I/094;
BDG 1979 §178 Abs2c idF 2003/I/130;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall, in dem der Definitivstellungswerber neben einer bloßen Überarbeitung seiner Dissertation keine weiteren wissenschaftlichen Arbeiten vorlegen kann (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2001, Zl. 98/12/0174), kann auch ein einziges wissenschaftliches Werk für die Definitivstellung ausreichen, wenn dessen sachverständige Würdigung ergibt, dass hiedurch die für die Definitivstellung erforderlichen wissenschaftlichen Qualifikationen erbracht wurden. Dies wäre hier jedenfalls dann der Fall, wenn die Gutachten jener Professoren als schlüssig zu qualifizieren sind, welche zum Ergebnis gelangten, die Universitätsassistentin habe eine ausreichende wissenschaftliche Qualifikation nachgewiesen. Ein - nach den Umständen des jeweiligen Falles nicht tolerierbares - KRASSES Abweichen von dem im betreffenden Fach üblichen quantitativen Standard (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2001, Zl. 96/12/0019, und das eben zitierte hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2001) ergibt sich aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006120021.X05

Im RIS seit

06.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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