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L22004 Landesbedienstete OberösterreichNorm
AVG §56;Rechtssatz
Soweit die Behörde die Erwerbsunfähigkeit im Sinn des § 9 Abs. 1 OÖ LBPG 1966 verneint hat, liegt ein unzulässiger Feststellungsbescheid vor, weil es sich hiebei um ein Begründungselement im Rahmen des mit einem konstitutiven Bescheid abzuschließenden Verfahrens nach § 9 Abs. 1 leg. cit. handelt.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006120014.X02Im RIS seit
07.02.2007