RS Vwgh 2006/12/20 2004/08/0041

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Veröffentlicht am 20.12.2006
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Dem Einwand, der Sozialversicherungsträger habe erst Jahre nach der Anmeldung das Nichtbestehen der Vollversicherungspflicht nach § 4 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG festgestellt, ist zu entgegnen, dass keine Rechtsnormen bestehen, die den Versicherungsträger verpflichten, innerhalb einer bestimmten Frist den Anmeldenden entweder darauf hinzuweisen, dass auf Grund der Anmeldung keine Vollversicherungs- und Arbeitslosenversicherungspflicht bestehe, oder die Anmeldung abzulehnen und in beiden Fällen die Unterlassung des Hinweises oder der Entscheidung innerhalb dieser Frist den rückwirkenden Eintritt der Versicherungspflicht des Angemeldeten zur Folge hätte (Hinweis 12. Februar 1982, Zl. 81/08/0086).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004080041.X03

Im RIS seit

19.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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