Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Die Pensionsbehörden sind für die Ruhegenussbemessung zuständig. Eine von mehreren für die Ermittlung des Ruhegenusses maßgebenden Komponenten (siehe dazu § 3a PG 1965) ist die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit, die in § 6 Abs. 1 PG 1965 näher definiert wird. Eine Teilkomponente der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ist die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit, die in § 6 Abs. 2 leg. cit. näher umschrieben wird. Es erwächst nur der im Spruch zu nennende Betrag als des gebührend festgestellten Ruhegenusses in Rechtskraft. Die zu seiner Bemessung beitragenden Komponenten sind in der Begründung näher darzustellen. Sie sind jedoch nicht Gegenstand selbständiger bescheidmäßiger Absprüche.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004120201.X03Im RIS seit
02.02.2007Zuletzt aktualisiert am
20.08.2009