RS Vwgh 2006/12/20 2004/12/0201

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Veröffentlicht am 20.12.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

AVG §68 Abs1;
PG 1965 §3a;
PG 1965 §6 Abs1;
PG 1965 §6 Abs2 idF 1997/I/061;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Pensionsbehörden sind für die Ruhegenussbemessung zuständig. Eine von mehreren für die Ermittlung des Ruhegenusses maßgebenden Komponenten (siehe dazu § 3a PG 1965) ist die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit, die in § 6 Abs. 1 PG 1965 näher definiert wird. Eine Teilkomponente der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ist die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit, die in § 6 Abs. 2 leg. cit. näher umschrieben wird. Es erwächst nur der im Spruch zu nennende Betrag als des gebührend festgestellten Ruhegenusses in Rechtskraft. Die zu seiner Bemessung beitragenden Komponenten sind in der Begründung näher darzustellen. Sie sind jedoch nicht Gegenstand selbständiger bescheidmäßiger Absprüche.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004120201.X03

Im RIS seit

02.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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