RS Vwgh 2006/12/20 2003/13/0123

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2006
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Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litc;
FamLAG 1967 §6 Abs2 litd;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar in seiner Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, eine mehrjährige berufliche Tätigkeit widerlege die Annahme, dass ein Kind infolge seiner Behinderung außer Stande gewesen sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2004, 2001/15/0176). Allerdings kann bei einer geringfügigen Beschäftigung von rund 18 Monaten nach der Vollendung des 27. Lebensjahres der Antragstellerin (vom Juni 1998 bis zum November 1999) nicht davon gesprochen werden, dass eine mehrjährige berufliche Tätigkeit gegeben gewesen wäre (vgl. etwa das eine Arbeitsleistung von insgesamt 26 Monaten betreffende hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2005, 2001/14/0172, und das hg. Erkenntnis vom 27. April 2005, 2003/14/0105).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003130123.X01

Im RIS seit

30.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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