Index
61/01 FamilienlastenausgleichNorm
FamLAG 1967 §2 Abs1 litc;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar in seiner Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, eine mehrjährige berufliche Tätigkeit widerlege die Annahme, dass ein Kind infolge seiner Behinderung außer Stande gewesen sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2004, 2001/15/0176). Allerdings kann bei einer geringfügigen Beschäftigung von rund 18 Monaten nach der Vollendung des 27. Lebensjahres der Antragstellerin (vom Juni 1998 bis zum November 1999) nicht davon gesprochen werden, dass eine mehrjährige berufliche Tätigkeit gegeben gewesen wäre (vgl. etwa das eine Arbeitsleistung von insgesamt 26 Monaten betreffende hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2005, 2001/14/0172, und das hg. Erkenntnis vom 27. April 2005, 2003/14/0105).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003130123.X01Im RIS seit
30.01.2007