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50/05 Kammern der gewerblichen WirtschaftNorm
WKG 1998 §2;Rechtssatz
Bei der Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer handelt es sich um eine Pflichtmitgliedschaft, die bei Vorliegen der in § 2 WKG genannten Voraussetzung ipso iure ohne eine unmittelbar darauf abzielende Willenserklärung eintritt (Hinweis E 18. Dezember 2003, Zl. 2001/08/0204) und die (u.a.) mit einer Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Behörde endet (Hinweis - zur diesbezüglich vergleichbaren Vorgängerbestimmung des Handelskammergesetzes - E 29. März 2006, Zl. 2006/08/0028), ohne dass es dazu eines konstitutiven Akts der Wirtschaftskammer bedürfte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004080170.X01Im RIS seit
19.02.2007Zuletzt aktualisiert am
27.07.2010