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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §10 Abs1;Rechtssatz
Die im Gesetz erwähnten Maßnahmen zur beruflichen Ausbildung oder zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienen nicht dazu, Arbeitsunwilligkeit zu sanktionieren, weil dem Arbeitsmarktservice hiefür andere Instrumente an die Hand gegeben sind (vgl. das Erkenntnis vom 26. Jänner 2000, Zl. 99/03/0132).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005080035.X02Im RIS seit
06.03.2007Zuletzt aktualisiert am
02.01.2013