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L22004 Landesbedienstete OberösterreichNorm
LBPG OÖ 1966 §5 Abs2;Rechtssatz
Die Behauptung, wonach die Frage des Vorliegens dauernder Erwerbsunfähigkeit gemäß § 5 Abs. 4 Z. 3 und Abs. 6 Oö LBPG für die Frage der Zurechnung nach § 9 leg. cit. in der hier anzuwendenden Fassung des Oö Pensionsharmonisierungsgesetzes, LGBl. Nr. 143/2005, vorweg zu beurteilen ist, ist unzutreffend. Die in § 9 Abs. 1 Oö LBPG vorgesehene Zurechnung bewirkt nämlich ausschließlich eine Veränderung des in § 7 Oö LBPG umschriebenen, von der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit abhängigen Ausmaßes des Ruhegenusses im Verhältnis zur Ruhegenussbemessungsgrundlage. Eine Hintanhaltung der in § 5 Abs. 2 Oö LBPG in der hier anzuwendenden Fassung vor Inkrafttreten des Oö Pensionsharmonisierungsgesetzes vorgesehenen Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage selbst bewirkt die in Rede stehende Zurechnung jedoch nicht. Es ist daher für die Frage der Zurechnung von Jahren gemäß § 9 Abs. 1 Oö LBPG bedeutungslos, ob die in § 5 Abs. 2 leg. cit. vorgesehene Kürzung entfällt oder nicht.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006120122.X02Im RIS seit
06.02.2007