TE Vfgh Beschluss 2006/7/4 B938/06

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Veröffentlicht am 04.07.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Spruch

Dem in der Beschwerdesache der I P, ..., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. W K, ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom 21. März 2006, Zl. ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 VfGG F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Mit Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, wurde die Berufung der Antragstellerin gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung betreffend Schenkungssteuer iHv € 233.955,54 als unbegründet abgewiesen.

2. In der dagegen gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung führt die Antragstellerin aus, dass zwingende öffentliche Interessen einer Aussetzung der Einhebung der Abgaben nicht entgegenstünden, da im Rahmen von Hausdurchsuchungen zahlreiche Sparbücher sichergestellt und beschlagnahmt worden seien, sodass entsprechende Sicherheiten bestünden. Im Falle des sofortigen Vollzugs der Beschwerde entstünde für die Antragstellerin ein unverhältnismäßiger Nachteil, der ihre wirtschaftliche Existenz gefährde. Darüber hinaus sei die abgabenpflichtige Vermögensverschiebung bereits rückabgewickelt, sodass Schenkungssteuer nicht vorzuschreiben sei.

3. Der Unabhängige Finanzsenat, Außenstelle Graz, hat als belangte Behörde von der Erstattung einer Äußerung formlos Abstand genommen.

4. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, zumal auch die belangte Behörde dem Vorbringen der Antragstellerin bezüglich der Einbringlichkeit nicht entgegengetreten ist. Der Verfassungsgerichtshof hat daher in eine Interessenabwägung einzutreten.

Im vorliegenden Fall war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Folge zu geben, weil nach Abwägung aller berührten Interessen - vor allem in Hinblick auf die Höhe der Abgabenforderung und darauf, dass es dem Gerichtshof nicht eindeutig erscheint, ob eine endgültige Vermögensverschiebung zu Gunsten der Antragstellerin tatsächlich stattgefunden hat (die belangte Behörde hat dazu nicht Stellung genommen) - mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Antragstellerin verbunden wäre. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B938.2006

Dokumentnummer

JFT_09939296_06B00938_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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