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L26009 Lehrer/innen WienNorm
AVG §8;Rechtssatz
Im Zusammenhang mit der Ableitung der Parteistellung aus besonderen Rechtsvorschriften hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Ernennungen die Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass dem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Beamten bei einer bestimmten "rechtlichen Verdichtung" ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsaktes zukomme. Eine solche rechtliche Verdichtung ist aber nur dann gegeben, wenn die für die Entscheidung maßgebenden Aspekte normativ gefasst sind, es sich hiebei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handelt und - andererseits - wenn ein Rechtsanspruch (rechtliches Interesse) nicht ausdrücklich gesetzlich verneint wird (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 25. April 2003, Zlen. 2003/12/0014, 0015, sowie die hg. Beschlüsse vom 13. Juni 2003, Zl. 2003/12/0013, und vom 29. November 2005, Zl. 2005/12/0216). Eine solche rechtliche Verdichtung kann - unter Berücksichtigung der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - im vorliegenden Fall weder aus den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 6 LDG 1984 noch aus dem Wr LDHG 1978 abgeleitet werden. Die im Beschwerdefall maßgebenden Normen sehen eine solche für die Begründung eines rechtlichen Interesses im Sinn des § 8 AVG erforderliche "rechtliche Verdichtung" nicht vor, nachdem das Land Wien (der Landesgesetzgeber) von der ihm in § 4 Abs. 6 LDG 1984 eingeräumten Möglichkeit der Festlegung zusätzlicher Auswahlkriterien keinen Gebrauch gemacht hat.
Schlagworte
DienstrechtVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006120136.X02Im RIS seit
07.03.2007Zuletzt aktualisiert am
31.05.2010