Index
L22007 Landesbedienstete TirolNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die im Beschwerdefall strittige Frage, ob die Jubiläumsgabe unter Einbeziehung auch des nicht ruhegenussfähigen Teiles der Leiterzulage sowie der nicht ruhegenussfähigen "Personalzulage" zu bemessen ist, kann im Verfahren über die Gewährung der Jubiläumsgabe geklärt werden. Der im vorliegenden Fall erlassene Feststellungsbescheid zum Zwecke der Klarstellung einzelner Berechnungselemente erweist sich daher als unzulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Juni 2004, Zl. 2003/12/0066, betreffend die Feststellung einzelner Berechnungselemente, sowie das hg. Erkenntnis vom 29. November 2005, Zl. 2005/12/0076, betreffend die Feststellung von Begründungselementen).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006120016.X01Im RIS seit
19.02.2007