RS Vwgh 2006/12/20 2004/12/0201

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Veröffentlicht am 20.12.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §68 Abs1;
BDG 1979 §236b Abs2 idF 2001/I/086;
BDG 1979 §236b Abs6 idF 2001/I/086;
VwRallg;

Rechtssatz

Gegenstand des von der Aktivdienstbehörde auf Grund eines Antrages des Beamten zu erlassenden Bescheides nach § 236b Abs. 6 BDG 1979 ist ausschließlich die Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit. Sie ist durch Berücksichtigung der in § 236b Abs. 2 BDG 1979 genannten Zeiten zu ermitteln. Die in Abs. 2 dieser Bestimmung genannten Zeiten sind Komponenten für die Ermittlung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit und nicht selbst Gegenstand einer (gesonderten) bescheidmäßigen Feststellung. Sie sind lediglich in der Begründung eines solchen Bescheides näher darzustellen. Als bloßer Teil der Begründung erwachsen sie nicht in Rechtskraft und entfalten daher gegenüber Dritten keine Bindungswirkung.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004120201.X01

Im RIS seit

02.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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