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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Gegenstand des von der Aktivdienstbehörde auf Grund eines Antrages des Beamten zu erlassenden Bescheides nach § 236b Abs. 6 BDG 1979 ist ausschließlich die Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit. Sie ist durch Berücksichtigung der in § 236b Abs. 2 BDG 1979 genannten Zeiten zu ermitteln. Die in Abs. 2 dieser Bestimmung genannten Zeiten sind Komponenten für die Ermittlung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit und nicht selbst Gegenstand einer (gesonderten) bescheidmäßigen Feststellung. Sie sind lediglich in der Begründung eines solchen Bescheides näher darzustellen. Als bloßer Teil der Begründung erwachsen sie nicht in Rechtskraft und entfalten daher gegenüber Dritten keine Bindungswirkung.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004120201.X01Im RIS seit
02.02.2007Zuletzt aktualisiert am
20.08.2009