RS Vwgh 2006/12/20 2005/08/0102

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2006
beobachten
merken

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs1;
ASVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Die in den Erkenntnissen VwGH 30.5.1995, 93/08/0138 und 16.2.1999, 96/08/0171, entwickelte Rsp betreffend Arbeitslosigkeit eines Geschäftsführers einer GmbH ist auch auf Mitglieder der Leitungsorgane von Vereinen anzuwenden, sofern deren Verpflichtungen zur Dienstleistung und zur Geschäftsbesorgung schon allein durch das Organschaftsverhältnis zum Verein begründet worden sind. (Hier bejaht, weil die mit der Leitung und Vertretung des Vereines verbundenen Rechte und Pflichten bereits durch die Bestellung als Geschäftsführerin begründet wurden, ohne dass es eines weiteren Rechtsaktes, etwa eines Anstellungsvertrages, bedurfte und weil keine Trennbarkeit der Tätigkeiten vorlag.)

Schlagworte

Dienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Handelsrecht Gesellschaftsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005080102.X03

Im RIS seit

01.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten