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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §167 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 16 Abs. 1 Z. 8 lit. e EStG 1988 können bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5 % der Bemessungsgrundlage als Absetzung für Abnutzung geltend gemacht werden. Mit dieser Vorschrift stellt das Gesetz im Sinne des § 167 Abs. 1 BAO die Vermutung auf, dass die Nutzungsdauer eines Gebäudes, das der Erzielung von Einkünften aus der im § 2 Abs. 3 Z. 6 EStG 1988 genannten Einkunftsart dient, 66,6 Jahre und nicht weniger beträgt; die Beweislast für die Widerlegung dieser Vermutung mit der Behauptung des Vorliegens einer kürzeren Restnutzungsdauer trifft den Steuerpflichtigen, wobei ein solcher Beweis im Regelfall durch die Vorlage eines Sachverständigengutachtens zu erbringen ist (vgl. mit zahlreichen weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das hg. Erkenntnis vom 10. August 2005, 2002/13/0132). Das Wahlrecht zur Nachweisführung steht grundsätzlich nur bei Inbetriebnahme des Gebäudes zu, weil die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gemäß § 7 EStG 1988 gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen sind. In diesem Sinne vertreten auch Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz. 22 zu § 8, die Ansicht, dass das Wahlrecht dann konsumiert ist, wenn zunächst die gesetzlichen AfA-Sätze angewendet wurden. Nur dann, wenn sich die Nutzungsverhältnisse grundlegend ändern (Wechsel im Nutzungseinsatz, der auch zu einer Änderung des gesetzlichen AfA-Satzes führt; außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung; Verlängerung der Restnutzungsdauer wegen nachträglich vorgenommener Herstellungsaufwendungen) kann auf Grund eines dann angetretenen Nachweises von den gesetzlichen AfA-Sätzen auf eine nachgewiesene AfA umgestiegen werden. [Hier auch Ausführungen, dass es den Abgabenbehörden unbenommen blieb, die vom Abgabepflichtigen angewandten Abschreibungssätze zunächst (für die Jahre 1987 und 1988) unbeanstandet zu lassen und erst für spätere Veranlagungszeiträume eine entsprechende Nachweisführung zu verlangen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. September 1988, 88/14/0162)].
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002130112.X03Im RIS seit
30.01.2007Zuletzt aktualisiert am
28.07.2014