RS Vwgh 2006/12/20 2003/13/0044

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §28 Abs2;
EStG 1988 §4;

Rechtssatz

Eine Erhöhung des Nutzungswertes liegt vor, wenn das Gebäude durch Erzielung höherer Einnahmen besser nutzbar ist, die Instandsetzung wegen höherer Attraktivität des Gebäudes zu kürzerem Leerstehen der Wohnungen führt, der Wohnwert für die Mieter verbessert wird oder bei einer gedachten Veräußerung des Objektes mehr erzielt werden könnte (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch Tz. 36.2 zu § 28; Kohler, Instandsetzung oder Instandhaltung?, SWK 1989, A I 291). Instandsetzungsaufwand ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein vernachlässigtes Gebäude renoviert wird; punktuelle Verbesserungen sind nicht Instandsetzung, sondern sofort abzugsfähige Instandhaltung (Hinweis Doralt, EStG 7. Auflage, Tz. 389 zu § 4).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003130044.X01

Im RIS seit

31.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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