RS Vwgh 2006/12/20 2005/08/0102

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2006
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Index

21/03 GesmbH-Recht
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12;
GmbHG §15;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/08/0199 E 28. Juni 2006 RS 1 (Hier ohne den letzten Halbsatz)

Stammrechtssatz

Im Falle eines Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung liegen die Voraussetzungen für Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 AlVG nicht schon dann vor, wenn beim anwartschaftsbegründenden Beschäftigungsverhältnis der Anstellungsvertrag aufgelöst wurde, sondern erst dann, wenn auch die Hauptleistungspflicht, soweit sie mit der Innehabung der Funktion eines Geschäftsführers nach dem GmbH-Gesetz zwingend verbunden ist, nicht mehr besteht, d.h. dass auch das Organschaftsverhältnis zur Gesellschaft erloschen sein muss. Ob der Geschäftsführer tatsächlich eine Tätigkeit entfaltet, ist ohne Bedeutung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2002, Zl. 99/08/0022); ebenso wenig ist von Bedeutung, ob er für seine Tätigkeit ein Entgelt erhält (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2002, Zl. 2002/08/0009).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005080102.X01

Im RIS seit

01.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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