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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Im UNHCR-Länderberichtes vom August 2004 heißt es, die Situation der Christen im Irak hat sich seit dem Sturz des vorherigen Regimes "dramatisch" verschlechtert. Das ist darin begründet, dass Christen als "de facto-Unterstützer" der in der Regel aus christlichen Staaten stammenden Koalitionsstreitkräfte wahrgenommen und von islamischen Fundamentalisten und anderen extremistischen Gruppierungen der irakischen Gesellschaft als "Ungläubige" betrachtet werden. Christliche Frauen werden von diesen Gruppierungen bedroht und geraten unter Druck, sich bestimmten Bekleidungsvorschriften einschließlich der Pflicht zum Tragen des Kopftuches zu unterwerfen. Die Rechte der Frauen sind im Zentralirak von der Sicherheitslage und der dort herrschenden Gesetzlosigkeit besonders beeinträchtigt. Es gibt Anzeichen für eine "weitere Zuspitzung" der Situation der Christen im Irak. (Hier: Der UBAS hätte eine eingehendere Analyse der Verfolgungsgefahr für Christen, unter besonderer Bedachtnahme auf die Angehörigen der chaldäisch-katholischen Kirche in Bagdad, vornehmen müssen. Er hätte sich dabei nicht nur mit einer punktuellen Sicht begnügen dürfen, sondern unter Berücksichtigung der sich offenbar verschärfenden Entwicklung in der Vergangenheit zu prüfen gehabt, welche Situation die Asylwerberin bei einer (angesichts des gewährten Abschiebungsschutzes hypothetisch anzunehmenden) Rückkehr nach Bagdad (in ihren Wohnbezirk) voraussichtlich erwartet hätte. Dabei hätte der UBAS auch auf das Vorbringen der Asylwerberin zu ihrer Gefährdung als Frau näher eingehen müssen (vgl. auch die UNHCR-Position zur Rückkehrgefährdung irakischer Schutzsuchender vom März 2004, wonach in jüngster Zeit verstärkt über Entführungen, insbesondere auch von Frauen, berichtet worden ist und alleinstehende Frauen zu "einer in besonderem Maße gefährdeten Gruppe" gezählt werden). Daher ist nicht ausgeschlossen, dass eine ergänzende Befassung mit diesen Fragen und eine ganzheitliche Würdigung der konkreten Rückkehrsituation der Asylwerberin als alleinstehende, zu einer christlichen Minderheit gehörende Frau nach Bagdad eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr ergeben hätte.)
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005200027.X01Im RIS seit
08.02.2007