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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §25 Abs2;Rechtssatz
Ist dem angefochtenen Bescheid eine nachvollziehbare Begründung für die Annahme, dass der Asylwerber bereits zum Zeitpunkt seiner erstmaligen Befragung vor dem Bundesasylamt volljährig gewesen wäre, nicht zu entnehmen, so kann es daher nicht ausgeschlossen werden, dass im ersten Rechtsgang des Asylverfahrens § 25 Abs. 2 AsylG 1997 und § 27 Abs. 3 dritter Satz AsylG 1997 (in der bis 30. April 2004 geltenden Fassung) nicht eingehalten wurden, sodass insoweit eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens vorliegt. Diese Verfahrens- und Begründungsmängel sind relevant. Da der Asylwerber in Verletzung des § 27 Abs. 3 AsylG 1997 vom Bundesasylamt nicht in Gegenwart seines gesetzlichen Vertreters vernommen wurde und der UBAS seine Beweiswürdigung auch darauf gestützt hat, dass Widersprüche zwischen den in erster Instanz und vor der Berufungsbehörde - ohne Beiziehung des erforderlichen Dolmetschers - gemachten Aussagen bestünden, kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Berücksichtigung der (vom UBAS nicht erkannten) Mangelhaftigkeit der erstinstanzlichen Vernehmung des Asylwerbers und die Beiziehung eines Dolmetschers bei der Befragung in der Berufungsverhandlung eine andere Beweiswürdigung nach sich gezogen hätten.
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Allgemein Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete "zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005200267.X01Im RIS seit
05.02.2007Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008