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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §23;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/20/0288 E 29. Juni 2006 RS 2 (Hier mit dem Zusatz: Der UBAS hat eine Kenntnisnahme der iranischen Behörden mit ihrem Hinweis auf die Praxis der "Taqieh" - die auch auf "der offiziellen Website von Großayatollah Lenkarani und im Bericht des Bundesasylamtes vom Juni 2001 angeführt" werde - vielmehr sogar angenommen.)Stammrechtssatz
Der UBAS hat nicht begründet, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass die iranischen Behörden den Glaubenswechsel des Asylwerbers - trotz des umfangreichen Engagements in der katholischen Kirche in Österreich - als bloße "Scheinkonversion" ansehen würden. Davon, dass die iranischen Behörden vom Glaubenswechsel des Asylwerbers und seinem christlichen Engagement bei einer Rückkehr in den Iran keine Kenntnis erlangen werden, ist der UBAS indessen nicht ausgegangen.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005200624.X01Im RIS seit
05.02.2007