RS Vwgh 2006/12/21 2003/20/0550

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Veröffentlicht am 21.12.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7 idF 2002/I/126;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Der UBAS hat die Verneinung einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr damit begründet, dass der Asylwerberin Möglichkeiten offen stehen würden, "der häuslichen Gewalt zu entkommen", indem sie Hilfseinrichtungen für Frauen in der Türkei in Anspruch nehme. Damit geht der UBAS offenbar vom Bestehen einer innerstaatlichen Schutzalternative in einer solchen Einrichtung aus. Er hat es aber unterlassen, sich mit der Frage der Effektivität und Zumutbarkeit der Inanspruchnahme dieser "Hilfseinrichtungen" - konkrete Feststellungen werden im angefochtenen Bescheid in Bezug auf das Bestehen von Frauenberatungsstellen getroffen, zu Frauenhäusern wird nur ausgeführt, es gebe "zahlreiche Frauenhäuser", "auch wenn diese zum Teil wegen finanzieller Schwierigkeiten … geschlossen werden müssen" - ausreichend auseinander zu setzen und nachvollziehbar zu begründen, ob und inwiefern die Asylwerberin in diesen Einrichtungen frei von Furcht leben kann und ob ihr dies auch zumutbar ist (Hinweis E 29. September 2005, 2004/20/0384). Dass es der Asylwerberin gelungen ist, vor ihrer Familie nach Istanbul zu flüchten und von dort zu ihrer in Österreich lebenden Schwester zu gelangen, sagt noch nichts darüber aus, dass es ihr auch möglich und zumutbar wäre, in einem Frauenhaus in der Türkei zu leben.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003200550.X03

Im RIS seit

08.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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