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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §7 idF 2002/I/126;Rechtssatz
Der UBAS hat die Verneinung einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr damit begründet, dass der Asylwerberin Möglichkeiten offen stehen würden, "der häuslichen Gewalt zu entkommen", indem sie Hilfseinrichtungen für Frauen in der Türkei in Anspruch nehme. Damit geht der UBAS offenbar vom Bestehen einer innerstaatlichen Schutzalternative in einer solchen Einrichtung aus. Er hat es aber unterlassen, sich mit der Frage der Effektivität und Zumutbarkeit der Inanspruchnahme dieser "Hilfseinrichtungen" - konkrete Feststellungen werden im angefochtenen Bescheid in Bezug auf das Bestehen von Frauenberatungsstellen getroffen, zu Frauenhäusern wird nur ausgeführt, es gebe "zahlreiche Frauenhäuser", "auch wenn diese zum Teil wegen finanzieller Schwierigkeiten … geschlossen werden müssen" - ausreichend auseinander zu setzen und nachvollziehbar zu begründen, ob und inwiefern die Asylwerberin in diesen Einrichtungen frei von Furcht leben kann und ob ihr dies auch zumutbar ist (Hinweis E 29. September 2005, 2004/20/0384). Dass es der Asylwerberin gelungen ist, vor ihrer Familie nach Istanbul zu flüchten und von dort zu ihrer in Österreich lebenden Schwester zu gelangen, sagt noch nichts darüber aus, dass es ihr auch möglich und zumutbar wäre, in einem Frauenhaus in der Türkei zu leben.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003200550.X03Im RIS seit
08.02.2007