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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1;Rechtssatz
Indem die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer betreffend die Jahre 2000 und 2001 eine Berufungsentscheidung erließ, ohne dass ein Berufungsantrag des Beschwerdeführers vorlag, nahm sie eine funktionelle Zuständigkeit in Anspruch, die ihr nicht zukam. Die Berufungsentscheidung nennt den Beschwerdeführer als Adressaten der Erledigung (und erledigt auch ausdrücklich nicht die Berufungen des Sohnes des Beschwerdeführers; die von diesem erhobenen Berufungen sind daher -
soferne diesem gegenüber keine anderen Bescheide ergangen sind - weiterhin als unerledigt anzusehen). Sie geht daher nicht "ins Leere", sondern entfaltete Rechtswirkungen. Die belangte Behörde belastete daher, soweit sie gegenüber dem Beschwerdeführer im Sinne einer Entscheidung über eine dem Beschwerdeführer zuzurechnende Berufung über die Kulturpflanzenflächenzahlungen für die Jahre 2000 und 2001 absprach, den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit (Hinweis E 27. Oktober 1991, 90/04/0270;E 25. Oktober 1994, 92/07/0098; E 24. September 1999, 99/19/0155). (Hier: Die "Mehrfachanträge-Flächen" für den Betrieb, der 2001 auf den Beschwerdeführer überging, wurden von dem damaligen Betriebsinhaber, dem Sohn des Beschwerdeführers, gestellt. An diesen ergingen auch die erstinstanzlichen Bescheide des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria betreffend die Jahre 2000 und 2001. Bezüglich dieser Jahre erhob der Sohn des Beschwerdeführers Berufung gegen die Bescheide des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria. Berufungen des Beschwerdeführers gegen diese Bescheide, welche die Jahre 2000 und 2001 betrafen, lagen nicht vor.)
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006170122.X01Im RIS seit
19.02.2007