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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVOG 1975 §17a;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2006/15/0281 E 21. Juni 2007Rechtssatz
Die Erwägungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 6. Juni 2006, B 908/05, zur Frage einer Verletzung des dortigen Beschwerdeführers in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter sind entsprechend auf die hier vom Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen zu prüfende Frage zu übertragen, ob die belangte Behörde (der Bundesminister für Finanzen) dadurch, dass sie sich eines in Salzburg gelegenen Geschäftsapparates bedient hat, ihren Bescheid mit einem der Unzuständigkeit gleichzuhaltenden Mangel belastet hat. Dies ist aus den vom Verfassungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis dargelegten Erwägungen der Fall, weil sie hiezu weder durch § 2 AVOG noch durch die Verordnung BGBl. II Nr. 168/2004 ermächtigt war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006170136.X01Im RIS seit
19.02.2007Zuletzt aktualisiert am
14.04.2011