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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
UNHCR-Positionspapieren zu Rückkehrmöglichkeiten für irakische Flüchtlinge ist zu entnehmen, dass eine interne Fluchtalternative im Nordirak für die damals aktuellen Verhältnisse nur dann angenommen werden konnte, wenn der Asylwerber dort über maßgebliche soziale Verbindungen, insbesondere familiäre Anknüpfungspunkte, verfügte (vgl. für den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides etwa jenes vom September 2005, Seite 2 erster Punkt iVm Seite 3).
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005200611.X01Im RIS seit
08.02.2007