RS Vwgh 2006/12/21 2005/20/0611

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Veröffentlicht am 21.12.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

UNHCR-Positionspapieren zu Rückkehrmöglichkeiten für irakische Flüchtlinge ist zu entnehmen, dass eine interne Fluchtalternative im Nordirak für die damals aktuellen Verhältnisse nur dann angenommen werden konnte, wenn der Asylwerber dort über maßgebliche soziale Verbindungen, insbesondere familiäre Anknüpfungspunkte, verfügte (vgl. für den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides etwa jenes vom September 2005, Seite 2 erster Punkt iVm Seite 3).

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005200611.X01

Im RIS seit

08.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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