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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §64a Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/20/0438 E 1. April 2004 RS 1Stammrechtssatz
Mit dem Einlangen eines rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrages tritt die Berufungsvorentscheidung außer Kraft. Damit liegt keine dem Rechtsbestand angehörende Entscheidung über die Berufung mehr vor, und die Kompetenz zur Entscheidung über die eingebrachte Berufung geht auf die Berufungsbehörde über (vgl. dazu z.B. den hg. Beschluss vom 17. November 1994, Zl. 92/06/0243, und das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1997, Zl. 96/06/0110).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004200158.X01Im RIS seit
19.02.2007