RS Vwgh 2006/12/21 2005/20/0624

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/20/0544 E 30. Juni 2005 RS 3 (Hier: hinsichtlich der Bekenntnisgemeinschaft der Zeugen Jehovas)

Stammrechtssatz

Der unabhängige Bundesasylsenat hat in rechtlicher Hinsicht dem Taufakt entscheidende Bedeutung beigemessen und in Ermangelung eines solchen die Verfolgungsgefahr für den Asylwerber bei Rückkehr in den Iran verneint. Dabei übersieht der unabhängige Bundesasylsenat allerdings, dass es im vorliegenden Fall nicht darauf ankommt, ob der Asylwerber aus Sicht einer christlichen Glaubensgemeinschaft auch ohne Taufe zu dieser zu zählen ist, sondern ob die religiöse Einstellung des Asylwerbers (sei es auch ohne vollzogene Taufe) im Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen wird.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005200624.X03

Im RIS seit

05.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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