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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §7;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/20/0544 E 30. Juni 2005 RS 3 (Hier: hinsichtlich der Bekenntnisgemeinschaft der Zeugen Jehovas)Stammrechtssatz
Der unabhängige Bundesasylsenat hat in rechtlicher Hinsicht dem Taufakt entscheidende Bedeutung beigemessen und in Ermangelung eines solchen die Verfolgungsgefahr für den Asylwerber bei Rückkehr in den Iran verneint. Dabei übersieht der unabhängige Bundesasylsenat allerdings, dass es im vorliegenden Fall nicht darauf ankommt, ob der Asylwerber aus Sicht einer christlichen Glaubensgemeinschaft auch ohne Taufe zu dieser zu zählen ist, sondern ob die religiöse Einstellung des Asylwerbers (sei es auch ohne vollzogene Taufe) im Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen wird.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005200624.X03Im RIS seit
05.02.2007