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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §7 idF 2002/I/126;Rechtssatz
Soweit der UBAS das Vorliegen ausreichenden staatlichen Schutzes damit begründete, dass in der Türkei ein Gesetz zum besseren Schutz von Frauen in Kraft getreten sei, laut dem einem "(Ehe-)Partner in Fällen von Gewalt oder anderen Verfehlungen der Zutritt zur gemeinsamen Wohnung durch ein Amtsgericht untersagt werden" könne, so ist diese Begründung deshalb nicht tragfähig, weil der UBAS keine Ermittlungen darüber gepflogen hat, inwieweit dieses Gesetz von den türkischen Behörden auch tatsächlich auf Fälle wie jenen der Asylwerberin angewendet wird. Diese Ermittlungen wären umso mehr geboten gewesen, als der UBAS im angefochtenen Bescheid selbst festgestellt hat, dass die Meldung der Misshandlungen bei der örtlichen Polizei - zu einem Zeitpunkt, als das genannte Gesetz bereits rund eineinhalb Jahre in Geltung stand - für den Bruder der Asylwerberin ohne Folge geblieben ist (Hinweis E 9. November 2004, 2003/01/0458; E 18. Februar, 2000/01/0386 und E 3. Juli 2003, 2002/20/0199).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen BerufungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003200550.X02Im RIS seit
08.02.2007