RS Vwgh 2006/12/22 2001/12/0105

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Veröffentlicht am 22.12.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §52;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 1994/550;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §36 Abs2;
BDG 1979 Anl1 Z2.11 idF 1997/I/061;
BDG 1979 Anl1 Z2.13 idF 1994/550;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Bei der vorliegenden Konstellation, in der der Beamte - trotz Einstufung durch die Dienstbehörde in die Verwendungsgruppe A3 - geltend macht, auf Dauer mit einem Arbeitsplatz betraut worden zu sein, der seiner Meinung nach der Verwendungsgruppe A2 zuzuordnen sei, ist - bezogen auf den maßgebenden Stichtag seiner Option (1. Jänner 1995) - unter Heranziehung eines Sachverständigen die Verwendungsgruppe wie folgt zu ermitteln: Die Anforderungen des strittigen Arbeitsplatzes werden danach zu beurteilen sein, welcher Ausbildungsstand (hier also eine Reifeprüfung oder sie ersetzende Prüfungen bzw. Studien für die Verwendungsgruppe A2) zur Bewältigung der auf ihm zusammengefassten Aufgaben notwendig ist. Da es für die Bewertung (hier: Ermittlung der Zugehörigkeit zu einer Verwendungsgruppe) allein auf die Aufgaben ankommt, die der Beamte an seinem Arbeitsplatz tatsächlich zu verrichten hat, sind seine Vorbildung und Ausbildung dafür ohne Bedeutung (vgl. dazu allgemein die hg. Erkenntnisse vom 17. August 2000, Zl. 98/12/0185, und vom 21. April 2004, Zl. 99/12/0038). Deshalb ist es auch für die Bewertung rechtlich nicht erheblich, ob die Einrichtung des Arbeitsplatzes entsprechend dem Grundsatz des § 36 Abs. 2 letzter Satz BDG 1979 "verwendungsgruppenrein" erfolgte oder sich die Zusammenfassung von nicht gleichwertigen Aufgaben auf zwingende dienstliche Rücksichten berufen kann oder nicht. Erfordern die Aufgaben überwiegend, also zu mehr als der Hälfte des gesamten ständig wahrgenommenen Aufgabenbereiches (vgl. zu dieser Grenze für den Einfluss höherwertiger Aufgaben auf die Einstufung in eine bestimmte Verwendungsgruppe die hg. Erkenntnisse vom 21. März 2002, Zl. 98/12/0047, und vom 13. März 2002, Zl. 98/12/0453), den Ausbildungsstand einer Reifeprüfung (oder gleichgestellter Ausbildungen), dann erfolgt die Zuordnung zur Verwendungsgruppe A2. Ist dies nicht der Fall, dann hat es im Beschwerdefall bei der Verwendungsgruppe A3 zu bleiben. Welche Anforderungen ein Arbeitsplatz an den Ausbildungsstand stellt, ist mit Hilfe eines Sachverständigen zu klären. Dieser hat zur Beantwortung der Frage der Zuordnung des Arbeitsplatzes zu einer bestimmten Verwendungsgruppe zunächst in einem Befund die Tätigkeiten und Anforderungen unter Berücksichtigung des Überwiegens der Tätigkeit aufzulisten. Sodann ist im Gutachten die Frage zu klären, ob die überwiegende Tätigkeit der auf dem Arbeitsplatz des Beamten zusammengefassten Aufgaben nach ihren Anforderungen typischerweise nur von einem Beamten mit Reifeprüfung (gleichgestellter Ausbildung) bewältigt oder ob sie auch von einem Nichtmaturanten verrichtet werden kann.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietBesondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2001120105.X03

Im RIS seit

22.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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