RS Vwgh 2006/12/22 2006/12/0089

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Veröffentlicht am 22.12.2006
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Index

L22003 Landesbedienstete Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

DPL NÖ 1972 §147 idF 2200-38;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der NÖ DPL 1972 ist nicht zu entnehmen, dass bei einem Antrag auf Ersatz des Unfallschadens am Kraftfahrzeug ein Originaldienstreiseauftrag angeschlossen sein müsste. Die Bestimmung des § 147 NÖ DPL 1972 verpflichtet den Beamten nicht zur Vorlage bestimmter Unterlagen. Weiters stellt der Erlass, auf den sich die Behörde gestützt hat, jedenfalls insofern er sich an den Beamten als Normunterworfenen richten sollte, mangels Kundmachung im Landesgesetzblatt für den Verwaltungsgerichtshof keine verbindliche Rechtsquelle dar (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 18. September 2002, Zl. 2001/07/0172, und vom 24. Februar 2006, Zl. 2005/12/0027).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erlässe Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006120089.X02

Im RIS seit

07.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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