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L22003 Landesbedienstete NiederösterreichNorm
DPL NÖ 1972 §147 idF 2200-38;Rechtssatz
Der NÖ DPL 1972 ist nicht zu entnehmen, dass bei einem Antrag auf Ersatz des Unfallschadens am Kraftfahrzeug ein Originaldienstreiseauftrag angeschlossen sein müsste. Die Bestimmung des § 147 NÖ DPL 1972 verpflichtet den Beamten nicht zur Vorlage bestimmter Unterlagen. Weiters stellt der Erlass, auf den sich die Behörde gestützt hat, jedenfalls insofern er sich an den Beamten als Normunterworfenen richten sollte, mangels Kundmachung im Landesgesetzblatt für den Verwaltungsgerichtshof keine verbindliche Rechtsquelle dar (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 18. September 2002, Zl. 2001/07/0172, und vom 24. Februar 2006, Zl. 2005/12/0027).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erlässe Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006120089.X02Im RIS seit
07.02.2007