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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
Dienstrechtliche Sonderregelungen ausgegliederten Einrichtungen 1997 §2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/12/0205Rechtssatz
Ein Beamter, der sich bereits vor dem Inkrafttreten der PTSG-Novelle, BGBl. I Nr. 161/1999, im Vorruhestand befunden hatte, ist auch nach ihrem Inkrafttreten jenem Unternehmensbereich zuzuordnen, in dem er zum Zeitpunkt des Antritts seines Karenzurlaubes vor der Ruhestandsversetzung überwiegend beschäftigt gewesen war. (Hier: Da die Beamtin zuletzt in diesem maßgeblichen Zeitpunkt im Bereich der Mobilkom Austria AG überwiegend verwendet worden war, gilt sie kraft gesetzlicher Zuweisung nach § 17 Abs. 1a PTSG ab dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 161/1999 am 18. August 1999 dem Unternehmensbereich der Telekom Austria AG auf die Dauer ihres Dienststandes zugewiesen. Dies begründet für sonstige aus dem Dienstverhältnis entstehende dienst- und besoldungsrechtliche Streitigkeiten die Zuständigkeit des beim Vorstand der Telekom Austria AG eingerichteten Personalamtes und hat Auswirkungen auf die besoldungsrechtliche Stellung der Beamtin nach § 9 DRSG-AE in Verbindung mit der auf § 17a Abs. 3 PTSG gestützten Telekom-Bezügeverordnung.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003120202.X03Im RIS seit
08.02.2007