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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AWG 2002 §62;Rechtssatz
Stattgebung - Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes - Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Bf aufgetragen, die Ablagerung von Abfällen mit mehr als fünf Masseprozent TOC, die nicht im Bundesland Tirol angefallen sind, einzustellen und hierüber der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung unverzüglich Bericht zu erstatten und beginnend ab Oktober 2005 jeweils quartalsweise die monatliche Dokumentation hinsichtlich Masse, Art sowie Besitzer und Anlieferer (mit Firma und Adresse) jeder abgelagerten Abfallcharge einschließlich Datum der Anlieferung entsprechend § 29 der Deponieverordnung dem Landeshauptmann von Tirol als zuständiger Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die belangte Behörde hat sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen und dies mit dem Vorliegen zwingender öffentlicher Interessen begründet. Ihr sei bekannt, dass es auf Grund des durch die Müllanlieferung aus anderen Bundesländern bedingten stark angestiegenen LKW-Verkehrs auf den Zufahrtsstraßen zu Unmutsbekundungen und Protesten der dortigen Anwohner gekommen sei. Zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, sieht der VwGH in den von der belangten Behörde vorgebrachten Gründen nicht.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Diverses Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006070019.A02Im RIS seit
09.08.2007