RS Vwgh 2006/12/22 2006/12/0037

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Veröffentlicht am 22.12.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §52;
BDG 1979 §143 Abs1 idF 2003/I/130;
BDG 1979 §143 Abs2 idF 1994/550;
BDG 1979 §143 Abs3 idF 1994/550;
BDG 1979 Anl1 Z9.9 idF 2005/I/080;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall ist der Inhaber des Arbeitsplatzes Nr. 36 (stellvertretender Leiter) jener Beamte, der den geringsten Funktionswert all der von der abstrakt umschriebenen Richtverwendung nach Z. 9.9. der Anlage 1 zum BDG 1979 erfassten Beamten darstellt. Damit ist der niedrigste Funktionswert der Verwendungsgruppe E 2a/Grundlaufbahn jener des genannten Arbeitsplatzes. In Anbetracht der besonderen Konstellation, dass die Anlage 1 zum BDG 1979 für die Verwendungsgruppe E 2a/Grundlaufbahn nunmehr eine Richtverwendung nennt, jedoch keine einzige für die Verwendungsgruppe E 2b, kann daraus nur geschlossen werden, dass der genannte Funktionswert die entscheidende Abgrenzung zwischen diesen beiden Verwendungsgruppen abbildet. Davon ausgehend erweist sich die Berechnung der Stellenwertpunkte zur Ermittlung des Funktionswertes des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers als nicht nachvollziehbar. Auch im vorliegenden Fall sind die den einzelnen Kategorien Wissen, Verantwortung und Denkleistung zugeordneten Stellenwertpunkte offensichtlich nicht Produkte aus der Quersumme der einzelnen Punktekalküle, sondern errechnen sich auf Grund einer nicht dargestellten und damit nicht nachvollziehbaren rechnerischen Operation. Die Behörde wäre gehalten gewesen, gegenüber dem Amtssachverständigen von Amts wegen darauf zu drängen, dass die die wesentlichen Schlussfolgerungen tragenden Berechnungen im zu Grunde gelegten Gutachten nachvollziehbar dargelegt werden.

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteAnforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006120037.X03

Im RIS seit

16.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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