RS Vwgh 2006/12/22 2006/12/0037

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Veröffentlicht am 22.12.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §137 Abs2;
BDG 1979 §143 Abs2 idF 1994/550;
BDG 1979 §147 Abs2;
BDG 1979 Anl1 Z9.9 idF 2005/I/080;
GehG 1956 §75;
GehG 1956 §79;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Richtverwendungen sind gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt. Im Hinblick auf diese gesetzliche Anordnung geht der VwGH davon aus, dass dies auch für jene Richtverwendungen gilt, die - wie hier die Richtverwendung nach Z. 9.9. der Anlage 1 zum BDG 1979 - von der Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 80, unverändert übernommen wurden. (Hier: Daher ist der Richtverwendungsvergleich auf Grund des Zeitpunktes der Erlassung des angefochtenen Bescheides ausschließlich an Hand der in Z. 9.9. der Anlage 1 zum BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2005 genannten Richtverwendung für die Verwendungsgruppe E 2a/Grundlaufbahn vorzunehmen.)

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltAnzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006120037.X02

Im RIS seit

16.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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