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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Richtverwendungen sind gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt. Im Hinblick auf diese gesetzliche Anordnung geht der VwGH davon aus, dass dies auch für jene Richtverwendungen gilt, die - wie hier die Richtverwendung nach Z. 9.9. der Anlage 1 zum BDG 1979 - von der Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 80, unverändert übernommen wurden. (Hier: Daher ist der Richtverwendungsvergleich auf Grund des Zeitpunktes der Erlassung des angefochtenen Bescheides ausschließlich an Hand der in Z. 9.9. der Anlage 1 zum BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2005 genannten Richtverwendung für die Verwendungsgruppe E 2a/Grundlaufbahn vorzunehmen.)
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltAnzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006120037.X02Im RIS seit
16.02.2007Zuletzt aktualisiert am
11.09.2009